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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile unwirksam sein, so bleiben davon die weiteren Regelungen unberührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Vereinbarung zu ersetzen, welche jedoch keine grundlegende Vertragsänderung herbeiführen darf. Verkäufer und Käufer sind hierzu nach Treu und Glauben verpflichtet. Dies gilt auch, sofern ein regelungsbedürftiger Sachverhalt ungeregelt geblieben ist.
3. Für Kaufleute gelten weiterhin folgende Bestimmungen:
a) Vom Verkäufer nicht anerkannte Bedingungen des Käufers sind unverbindlich. Dies gilt auch, wenn ihnen von Verkäuferseite nicht ausdrücklich widersprochen wird.
b) Bei der Auslegung und Einbeziehung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ist die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN Kaufrechts sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ausgeschlossen. Grundlage hierfür ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst.
c) Gerichtsstand ist Kassel. Dies schließt jedoch die Berechtigung des Verkäufers nicht aus, vor einem Gericht zu klagen, welches für die Niederlassung, bzw. den Sitz des Käufers zuständig ist.
d) Erfüllungsort ist gleichfalls Kassel. Dies gilt für sämtliche sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen. Hierunter fällt auch die Zahlungspflicht.


§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

1. Vertragsangebote des Verkäufers sind unverbindlich.
2. Die Auftragsbestätigung des Verkäufers bestimmt ausschließlich den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung.
3. Teillieferungen sind gestattet.
4. Soweit dem Angebot, bzw. der Auftragsbestätigung Unterlagen wie Maß- und Gewichtsangaben, Zeichnungen und Abbildungen zugrunde liegen, sind diese grundsätzlich lediglich als Annäherungswerte zu verstehen, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
5. Der Verkäufer behält sich Änderungen der Bauart, der Werkstoffwahl sowie der Konstruktion vor, soweit diese weder der Spezifikation des Käufer noch dessen Auftragsbestätigung widersprechen. Dies gilt auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung. Soweit Änderungsangebote des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind, hat dieser sich damit einverstanden zu erklären. Diese Regelung gilt jedoch nur für Kaufleute.


§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise, ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen, gelten jeweils ab Lager Kassel. Die Verpackung wird nur zurückgenommen, soweit der Verkäufer hierzu kraft Gesetzes verpflichtet ist. Sie wird zu Selbstkosten berechnet.
2. Der Verkäufer kann den Preis angemessen erhöhen, sofern mehr als 4 Monate zwischen Vertragsschluss und Auslieferung liegen und keine von ihm zu vertretende Verzögerung vorliegt. Hierbei können evtl. zwischenzeitlich eingetretene Material-, Lohn- und sonstige Nebenkosten berücksichtigt werden. Bei Kaufleuten gilt dies jedoch nur, soweit vorgenannte Kosten vom Verkäufer zu tragen sind. Erfolgt hierdurch jedoch eine Kaufpreiserhöhung um mehr als 40 %, hat der Käufer das Recht zum Vertragsrücktritt.
3. Die durch Änderungswünsche des Käufers entstehenden Mehrkosten werden diesem in Rechnung gestellt.
4. Bei Zahlungsverzug ist der Kaufpreis mit 5 % bei Privatkunden, bzw. mit 8% bei Kaufleuten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.


§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Sofern eine Aufrechnungsforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, wird die Aufrechnung und Zurückbehaltung ausgeschlossen.


§ 5 Lieferfrist

Die Lieferfrist hat der Verkäufer nach bestem Ermessen zu bestimmen. Sollte der Käufer erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögern oder unterlassen, so verlängert sich die Frist in angemessenem Umfang. Dies gilt auch bei vom Käufer veranlassten Änderungen sowie Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, wie z.B. Aussperrung und Streik und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse., welche der Verkäufer nicht zu vertreten hat.


§ 6 Gefahrübergang

Sobald dem Käufer die Ware zur Verfügung steht, geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur restlosen Bezahlung behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt für Kaufleute bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Verkäufer und Käufer, auch, soweit es sich um künftige oder bedingte handelt.
2. Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware wird bis zur endgültigen Bezahlung ausgeschlossen. Kaufleute sind jedoch im Rahmen des geordneten Geschäftsgangs zur Weiterveräußerung des Vorbehaltsware berechtigt. Der Käufer tritt die aus einer Weiterveräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen bereits jetzt an den Verkäufer ab, der diese Abtretung annimmt.
3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bei einer Weiterbe- oder –verarbeitung auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.
4. Sofern es sich auf Käuferseite um Kaufleute handelt, ist der Verkäufer verpflichtet, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freizugeben, sofern der Wert aller für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigen.
5. Der Verkäufer ist befugt, die Eigentumsvorbehaltsrechte auch ohne Ausübung des Vertragsrücktritts geltend zu machen, soweit es sich auf Käuferseite um Kaufleute handelt.


§ 8 Gewährleistung

1. Die Gewährleistung wird, soweit nicht anders vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben, auf 24 Monate festgelegt.
2. Sind beide Vertragsteile Kaufleute, ist der Käufer verpflichtet, die Ware – soweit es nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang angemessen ist –unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Sollten solche festgestellt werden, sind diese dem Verkäufer gleichfalls unverzüglich anzuzeigen. Die Ware gilt als genehmigt, sofern der Käufer eine Mängelrüge nicht unverzüglich anbringt, sofern es sich nicht um einen versteckten Mangel handelt. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
3. Die Gewährleistungsansprüche sind auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung beschränkt. Der Käufer hat insoweit die Wahl. Sollten Ersatzlieferung oder Nachbesserung vom Verkäufer nicht erbracht werden können, kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder Vertragsaufhebung verlangen.
4. Soweit Mangelfolgeschäden nicht aus dem Fehlen von zugesicherten Eigenschaften resultieren, sind weitergehende Ansprüche des Käufers ausgeschlossen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gilt dies jedoch nicht.
5. Der Käufer kann gegen einen Aufpreis eine Garantieverlängerung bei PC-Systemen erwerben. Für Software, die vom Verkäufer installiert wurde, übernimmt dieser keine Gewähr für nach der Auslieferung entstehende oder entstandene Schäden der Software oder des Betriebssystems und den Anwendungen, es sei denn, die Fehler sind eindeutig vom Verkäufer zu vertreten (z.B. Installation eines falschen Treibers).
6. Der Verkäufer kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass Software und Daten nicht mit Fehlern behaftet sind sowie nicht dafür, dass Programme und Daten den Anforderungen des Käufers entsprechen. Die Gewährleistung des Verkäufers beschränkt sich deshalb auf Übereinstimmung mit allgemein veröffentlichten oder aber im Einzelfall vereinbarten Spezifikationen.


§ 9 Haftung

Soweit nicht Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers, das Fehlen schriftlich zugesicherter Eigenschaften, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Verkäufer nicht für entgangenen Gewinn oder Kostenminderung, für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer, für andere mittelbare Schäden oder Folgeschäden, sowie nicht für Schäden an aufgezeichneten Daten. Die Haftung des Verkäufers für leichte Fahrlässigkeit ist, mit Ausnahme der Haftung für Verzug und eine von dem Verkäufer zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung, ausgeschlossen. Die Haftung des Verkäufers beschränkt sich, soweit gesetzlich zulässig, unabhängig vom Rechtsgrund, auch für Falschberatung und unerlaubte Handlung, auf die Höhe der vereinbarten Nutzungsvergütung.


§ 10 Abnahme Dienstleistungen

1. Dienstleistungen von bpm-Systeme sind vom KUNDEN abzunehmen. Die Abnahme wird vom KUNDEN mit Unterstützung des Projektleiters von bpm-Systeme durchgeführt. Auf Wunsch von bpm-Systeme sind bei abgrenzbaren Leistungsteilen und bei solchen Leistungen oder Leistungsteilen, auf denen weitere Leistungen oder Leistungsteile aufbauen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist, Teilabnahmen durchzuführen. Eine Zumutbarkeit ist in der Regel gegeben, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem KUNDEN durch die Teillieferung kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
2. Der KUNDE wird die zur Abnahme angelieferten Leistungen unverzüglich untersuchen. Der KUNDE hat sodann die Abnahme zu erklären. Er kann die Abnahme nur verweigern, wenn die übergebene Leistung nicht den nachweislich abgesprochenen Inhalten entspricht.
3. Ist eine Abnahme erforderlich und führt der KUNDE eine Prüfung der übergebenen Leistung nicht durch und/oder erklärt der Auftraggeber die Abnahme nicht, gilt die Leistung von bpm-Systeme als abgenommen, wenn der KUNDE innerhalb einer Frist von 5 Werktagen nach der Übergabe die Prüfung der Leistung nicht durchführt bzw. die Abnahme nicht erklärt. Der Auftraggeber kann, in von ihm zu begründenden Ausnahmefällen, eine Fristverlängerung bzw. eine angemessene Aussetzung der Frist verlangen.
4. Die Abnahme gilt auch dann als erklärt, wenn der Auftraggeber seine Billigung der Lieferung und Leistung auf andere Weise ausdrückt, z. B. durch Ingebrauchnahme oder Bezahlung der Rechnung.


§ 11 Aufstellen, Installation, Konfigurierung und Inbetriebnahme gelieferter Waren

Das Aufstellen und die Inbetriebnahme gelieferter Waren anhand der Betriebsanleitung obliegt dem KUNDEN. Gleiches gilt für die Installation und Konfigurierung von der Hard- und Software beim KUNDEN. Der KUNDE kann bpm-Systeme mit den vorgenannten Aufgaben zusätzlich gegen Entgelt beauftragen.


§ 12 Mitwirkung des KUNDEN, Datensicherung

1. Der KUNDE wirkt bei der Durchführung des Vertrages im erforderlichen und zumutbaren Umfang unentgeltlich mit.
2. Der KUNDE ist für die Sicherung seiner Daten und Programme selbst verantwortlich. Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises können die Mitarbeiter von bpm-Systeme stets davon ausgehen, dass die bei der Vertragsabwicklung etwa betroffenen Daten des KUNDEN gesichert sind.


§ 13 Erweiterte Mitwirkungspflichten

In Servicebeziehungen ist die Zusammenarbeit von Auftraggeber und Auftragnehmer von besonderer Bedeutung für das Erreichen des Vertragszwecks. Der KUNDE ist daher verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren bei der Erfüllung des Serviceauftrags mitzuwirken. Dies geschieht insbesondere dadurch, dass der KUNDE
a) in geeigneten Fällen eine detaillierte Beschreibung des Fehlers unter Angabe von Datum, Uhrzeit und der näheren Umstände des Auftretens liefert. bpm-Systeme kann verlangen, dass die Fehlerbeschreibung in Textform erfolgt.
b) gesteigerte Sorgfalt bei der Datensicherung anwendet, insbesondere nach Maßgabe der Schwere des auftretenden Fehlers die Datensicherungsintervalle angemessen verkürzt.


§ 14 Systempflege, Anwenderberatung

Für Verbesserungen und Erweiterungen der Systeme sowie die telefonische Anwender-Beratung kann der Käufer gegen Gebühr einen System-Service-Vertrag abschließen. Beratungen im Hause des Käufers erfolgen gegen Berechnung von Fahrtkosten, Spesen sowie Zeitaufwand gemäß Vereinbarung.

 

 

Soweit in vorstehendem Vertrag von Kaufleuten die Rede ist, sind darunter jeweils Kaufleute gem. § 24 AGB-Gesetz zu
verstehen.


Stand 01.12.2009

 

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